§ 18
Die im § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 sowie im § 17 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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