§ 18 FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 18

Die im § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 sowie im § 17 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)