§ 18 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Zuteilungsmethode

§ 18.

In der Handelsperiode 2008 bis 2012 sind mindestens 90% der Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen. Soweit dies zur Förderung eines effizienten Marktes für Emissionszertifikate zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab dem mit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden nationalen Zuteilungsplan einen in diesem Plan festzulegenden Prozentsatz der Emissionszertifikate festlegen, der versteigert wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Modalitäten für diese Versteigerung mit Verordnung festzulegen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132371

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