Beschwerde gegen die benannte Stelle
§ 18
(1) Wird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
(2) Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Ablehnung der Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung hinzuweisen.
(3) Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
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