Beschwerderecht
§ 18.
Wird eine Beschwerde wegen der Erteilung oder Nichterteilung der Auskunft oder der Verletzung des Rechts zur Richtigstellung und Löschung von Daten bei der Nationalen Europol-Stelle eingebracht, ist die Beschwerde an die gemeinsame Kontrollinstanz weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113869
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