§ 18 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Beschwerderecht

§ 18.

Wird eine Beschwerde wegen der Erteilung oder Nichterteilung der Auskunft oder der Verletzung des Rechts zur Richtigstellung und Löschung von Daten bei der Nationalen Europol-Stelle eingebracht, ist die Beschwerde an die gemeinsame Kontrollinstanz weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113869

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