§ 18 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 18.

Die Revision ist am Sitze der Genossenschaft (des Vereines) vorzunehmen. Falls nicht das Gegentheil empfehlenswert scheint, hat der Revisor der zu untersuchenden Genossenschaften (Verein) vorher mitzutheilen, dass und wann die Revision stattfinden werde. Der Vorstand hat hievon ungesäumt den Aufsichtsrath, wenn ein solcher bestellt ist, zu benachrichtigen, damit er an der Revision theilnehmen kann; die Benachrichtigung ist dem Revisor nachzuweisen.

Erfolgt die Revision ohne vorherige Anzeige, so hat der Revisor noch vor Beginn seiner Arbeiten den Vorstand aufzufordern, den Aufsichtsrath zu benachrichtigen und nach Vornahme der ersten einleitenden Revisionsacte mit der Fortsetzung der Revision solange innezuhalten, bis Mitglieder des Aufsichtsrathes erscheinen oder doch zu erscheinen in der Lage wären.

Der Revisor hat auf Verlangen den Functionären der Genossenschaft (Verein) seine Legitimations- oder Bestellungsurkunde vorzuweisen.

Schlagworte

Legitimationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022947

alte Dokumentnummer

N2190319105R

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