Vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen.
§ 18
Stiftungen
(1) Gehören zum Vermögen einer Stiftung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus Anlaß der Fideikommißauflösung errichtet worden ist, land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, so hat die Stiftung diese Grundstücke bis zu Beginn des 1. Januar 1941 zu veräußern. Über die Durchführung der Veräußerung erläßt der Reichsminister der Justiz nähere Bestimmungen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften bedürfen Änderungen der Stiftungssatzung, die Aufhebung der Stiftung sowie die Veräußerung von Grundbesitz der Stiftung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Reichsministers der Justiz.
(2) Der Reichsminister der Justiz kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zulassen. Insbesondere kann er eine Stiftung, die Zwecke der im § 7 Abs. 1 bezeichneten Art zu erfüllen hat, von der Pflicht zur Veräußerung derjenigen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke befreien, die diesen Zwecken dienen und deren Verbleib im Besitz der toten Hand hierdurch gerechtfertigt wird. Auch kann die Veräußerungsfrist verlängert werden. Die Ausnahmen können unter Auflagen bewilligt werden. Der Reichsminister der Justiz kann auch für Änderungen der Stiftungssatzung und die freiwillige Aufhebung von Stiftungen der im Abs. 1 bezeichneten Art besondere Bestimmungen treffen.
(3) Stiftungen, die der Veräußerungspflicht nicht genügen, erlöschen mit Beginn des 1. Januar 1941 und, sofern die Veräußerungsfrist verlängert worden ist, erst mit Ablauf der bewilligten Frist. Der Reichsminister der Justiz kann über den Anfall des Vermögens, über die zu treffenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen und die sonstigen Rechtsverhältnisse nach dem Erlöschen der Stiftung besondere Bestimmungen erlassen. Er kann insbesondere die Anfallberechtigten bestimmen, die aus dem Kreise der Genußberechtigten entnommen werden sollen.
(4) Bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob eine Stiftung von der Vorschrift des Abs. 1 betroffen wird oder nach Abs. 3 erloschen ist, entscheidet der Reichsminister der Justiz endgültig.
(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Genossenschaften und sonstige juristische Personen sowie Personenverbände, die aus Anlaß der Auflösung der Fideikommisse vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet worden sind. Das gleiche gilt für Familienstiftungen, Familienvereine und sonstige dem Familieninteresse dienende juristische Personen oder Personenverbände, denen bei der Auflösung land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke eines Fideikommisses angefallen oder übertragen worden sind, sofern sich diese Grundstücke noch in ihrem Vermögen befinden.
(6) Der Reichsminister der Justiz übt die ihm durch die vorstehenden Absätze übertragenen Befugnisse im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichsforstmeister und den sonst beteiligten Reichsministern aus.
Vgl. die Verordnung des Reichsministers der Justiz vom 20.3.1939, dRGBl. I S 598/1939, GBlÖ Nr. 432/1939, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen.
Schlagworte
Verkauf, Bewilligungspflicht, Satzung, Schutzmaßnahme, Maßnahme
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024630
alte Dokumentnummer
N2193810206S
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