§ 18 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

§ 18.

Über die abgelegte Lehrabschlußprüfung sowie die abgelegte Häuerprüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, welches von den zuständigen Prüfungsorganen zu beurkunden ist. Auf Grund des Prüfungszeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung und die erfolgreich abgelegte Häuerprüfung ist der Häuerschein auszufolgen.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071427

alte Dokumentnummer

N51976153920

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