Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
§ 18.
Über die abgelegte Lehrabschlußprüfung sowie die abgelegte Häuerprüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, welches von den zuständigen Prüfungsorganen zu beurkunden ist. Auf Grund des Prüfungszeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung und die erfolgreich abgelegte Häuerprüfung ist der Häuerschein auszufolgen.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071427
alte Dokumentnummer
N51976153920
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