§ 18 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Umrechnungsfaktoren

§ 18.

(1) Der Energiegehalt von bestimmten Energieträgern bestimmt sich nach Anlage 2. Soweit dort für bestimmte Energieträger keine Umrechnungsfaktoren festgelegt wurden, gelten die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV der Energieeffizienzrichtlinie.

(2) Die Umrechnungsfaktoren für Gewichts- und Hohlraumeinheiten bestimmter Energieträger bestimmen sich nach Anlage 3.

Schlagworte

Gewichtseinheit

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176786

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