Umrechnungsfaktoren
§ 18.
(1) Der Energiegehalt von bestimmten Energieträgern bestimmt sich nach Anlage 2. Soweit dort für bestimmte Energieträger keine Umrechnungsfaktoren festgelegt wurden, gelten die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV der Energieeffizienzrichtlinie.
(2) Die Umrechnungsfaktoren für Gewichts- und Hohlraumeinheiten bestimmter Energieträger bestimmen sich nach Anlage 3.
Schlagworte
Gewichtseinheit
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176786
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