§ 18 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2011

Kontinuierliche Messungen

Einhaltekriterien

§ 18.

(1) Im Falle kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen bezüglich vorgeschriebener Emissionsgrenzwerte erfüllt sind:

  1. 1. kein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte,
  2. 2. 97% aller Beurteilungswerte überschreiten nicht das 1,2fache der einschlägigen Emissionsgrenzwerte und
  3. 3. keiner der Beurteilungswerte überschreitet das Zweifache des einschlägigen Emissionsgrenzwertes.

(2) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 dargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.

(3) Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG‑K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

(4) Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.

Schlagworte

Anfahrzeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40128713

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