§ 18 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Bedingungen des Netzzuganges

§ 18.

(Grundsatzbestimmung) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Die Ausführungsgesetze können nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung und Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090658

alte Dokumentnummer

N5199853383L

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