Bedingungen des Netzzuganges
§ 18.
(Grundsatzbestimmung) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Die Ausführungsgesetze können nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung und Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090658
alte Dokumentnummer
N5199853383L
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