Untersagung
§ 18
(1) § 18.Wird das Inverkehrbringen eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels, das ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Recht trägt, von der Behörde (§ 13 bzw. § 14 Abs. 2 ETG 1992) untersagt oder besonderen Bedingungen unterworfen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, so wird dies von der Behörde im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet dann nach dem in Artikel 12 der Richtlinie 76/17/EWG und den entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens festgelegtem Verfahren, ob diese Maßnahme aufrechterhalten werden kann.
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