§ 18
(1) Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
(2) Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Bezirksvermessungsamte herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
(3) Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.
(4) Die richtig befundenen oder richtiggestellten Verzeichnisse sind durch Querstriche, die über die ganze Breite der Seiten zu ziehen sind, abzuschließen.
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