§ 18 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen

§ 18.

(1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.

(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40144020

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