3. Abschnitt
Schlussbestimmungen Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen
§ 18.
(1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.
(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144020
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