§ 18 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 18.

Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84g GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden. Für Verwaltungsübertretungen gilt § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059080

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