Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 18.
Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84g GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden. Für Verwaltungsübertretungen gilt § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059080
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