§ 18 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 18.

Besteht ein Edelmetallgegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vier Zeichen (Anhang II des Übereinkommens) nur auf dem Hauptteil und wenn möglich nebeneinander anzubringen. Ferner sind in einem solchen Fall die anderen Teile vom Punzierungsamt, wenn technisch durchführbar, mit der Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046313

alte Dokumentnummer

N3197524775L

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