§ 18.
Besteht ein Edelmetallgegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vier Zeichen (Anhang II des Übereinkommens) nur auf dem Hauptteil und wenn möglich nebeneinander anzubringen. Ferner sind in einem solchen Fall die anderen Teile vom Punzierungsamt, wenn technisch durchführbar, mit der Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046313
alte Dokumentnummer
N3197524775L
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