§ 18 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18.

(1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

  1. 1. eine Aufstellung der teilnehmenden Hersteller unter Angabe der GLN und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und
  2. 2. einen Tätigkeitsbericht.

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektrogerät, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063874

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