für sonstige Daten
§ 18.
Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits- bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur dem Betroffenen selbst ausgestellt werden bzw. Dritten nur im Auftrag des Betroffenen, es sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt.
Schlagworte
Zuständigkeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40050248
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