6. Abschnitt
Datenmeldungen Melde- und Auskunftspflichten
§ 18
(1) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Eigenerzeuger, Großverbraucher, Netzbetreiber, öffentliche Erzeuger, Regelzonenführer, Strombörsen sowie Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 16 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle (§ 3 Abs. 1 Verrechnungsstellengesetz) treffen die Meldepflichten die örtlichen Netzbetreiber.
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