Cross-Compliance-Vorschriften
§ 18.
Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem 1. Jänner des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, sind die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Horizontalen GAP-Verordnung einzuhalten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften ist von allen Förderwerbern, denen eine Beihilfe für Maßnahmen gemäß § 13 gewährt wurde, gemäß § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in den auf die Auszahlung folgenden drei Kalenderjahren innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ein Mehrfachantrag Flächen bei der AMA einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205925
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