§ 18 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2011

Abschluss der Arbeiten

§ 18.

(1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen sind innerhalb von 5 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes fertig zu stellen, längstens jedoch bis zu dem durch den BMLFUW gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Datum.

(2) Der Abschluss der Arbeiten ist - ausgenommen die Fälle des Absatzes 3 - schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 13 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.

(3) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme “Bewässerung" gemäß Anhang II lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage, über eine im Rahmen der Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss" gemäß Anhang II lit. G vollständig errichtete Anlage und über eine im Rahmen der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel" gemäß Anhang II lit. H vollständig errichtete Anlage sind dem BMLFUW im Original vorzulegen. Der BMLFUW setzt nach Überprüfung der Zahlungsbelege die zuständige katasterführende Stelle über den Abschluss der Arbeiten in Kenntnis. Sollte eine Abrechnung in einer Fremdwährung ohne Umrechnung auf Eurobeträge erfolgen, so ist der Umrechnungskurs des Rechnungsdatums anzuwenden.

(4) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem BMLFUW bekannt zu geben.

(5) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (z. B. am Drahtrahmen) können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

(6) Für jeden Weingarten, welcher mit einer durchgeführten Teilmaßnahme der Umstellung in Zusammenhang steht, muss eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung als Ertragsweingarten gegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40128998

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