§ 18 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 18.

Wenn es die Sicherheit oder der ordnungsmäßige Betrieb erfordern, hat die Konzessionsbehörde Fahrzeuge, die sich für eine bestimmte Linie nicht oder nicht mehr eignen, von der Verwendung auf dieser auszuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068628

alte Dokumentnummer

N5195417415L

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