§ 18.
Wenn es die Sicherheit oder der ordnungsmäßige Betrieb erfordern, hat die Konzessionsbehörde Fahrzeuge, die sich für eine bestimmte Linie nicht oder nicht mehr eignen, von der Verwendung auf dieser auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068628
alte Dokumentnummer
N5195417415L
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