§ 18 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 18.

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117909

alte Dokumentnummer

N7192354418L

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