Verfahrenssprache
§ 18
Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die für die Durchführung dieser Verfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle akzeptierten Sprache.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)