Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2
§ 18.
(1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte (Abs. 2) zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoss oder in anderen Geschossen müssen ebenfalls in Brandabschnitte (Abs. 2) unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.
(2) Ein Brandabschnitt im Sinne dieser Verordnung ist ein Teil eines Gebäudes, der durch mindestens brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.
(3) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 2 muss mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)