§ 18 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2

§ 18.

(1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte (Abs. 2) zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoss oder in anderen Geschossen müssen ebenfalls in Brandabschnitte (Abs. 2) unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.

(2) Ein Brandabschnitt im Sinne dieser Verordnung ist ein Teil eines Gebäudes, der durch mindestens brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.

(3) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 2 muss mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037988

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