Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums
§ 18.
(1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 3 und 4, § 9 und § 19 Abs. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 3 und 4 das Nationale Impfgremium zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242033
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