§ 18 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums

§ 18.

(1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 3 und 4, § 9 und § 19 Abs. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 3 und 4 das Nationale Impfgremium zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242033

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