Quecksilberverbindungen
§ 18.
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Quecksilberverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die
- 1. zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung,
- 2. zum Schutz von Holz, oder
- 3. zur Imprägnierung von strapazierfähigen industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen
- bestimmt sind, sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40045994
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