§ 18 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Quecksilberverbindungen

§ 18.

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Quecksilberverbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die

  1. 1. zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung,
  2. 2. zum Schutz von Holz, oder
  3. 3. zur Imprägnierung von strapazierfähigen industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen
  1. bestimmt sind, sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045994

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