§ 18 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen

§ 18.

(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten, wenn und soweit:

  1. 1. diese auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG oder nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG , oder Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG beschlossenen Maßnahme von der Gemeinschaft vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen worden sind oder die auf Grund einer solchen Maßnahme erlassenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
  2. 2. dies auf Grund einer vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 2c oder § 5 TSG erlassenen Verordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Sofern bei Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 der Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat bestimmte Vorgangsweisen festlegen kann oder die Verbringung von Zustimmungserklärungen abhängig gemacht wird, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auch die nationale Umsetzung dieser Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(3) Werden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, müssen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einer der in derAnlage 5 für die jeweilige Erzeugnisart und Tierseuche vorgesehenen Behandlung unterzogen worden sein.

(4) Werden für Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, wenn sie nicht aus einem seuchenverdächtigen Betrieb oder einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre unterliegt, so müssen die Sendungen zusätzlich zu den durch andere Vorschriften gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Dokumenten tierärztliche Bescheinigungen mitführen, in denen diese Eigenschaft betätigt wird.

(5) Wird für Fleisch in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 eine Ausnahme vom Verbringungsverbot gewährt, so müssen die Sendungen gemäßAnlage 6 gekennzeichnet sein.

Schlagworte

Bestimmungsstaat

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103441

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