§ 18 BVD-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit

6. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung

§ 18.

(1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren pro Bestand festgelegt:

  1. 1. bis zu 5 Tieren (Grundgebühr) € 25,00
  2. 2. ab dem 6. Tier € 5,00 pro Tier
  3. 3. bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von

    Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von € 25,00 je angefangener halber Stunde.

(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.

(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

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