6. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen
Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen, Ausmerzentschädigung
§ 18.
(1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Gebühren pro Bestand festgelegt:
- 1. bis zu 5 Tieren (Grundgebühr) € 25,00
- 2. ab dem 6. Tier € 5,00 pro Tier
- 3. bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von
Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von € 25,00 je angefangener halber Stunde.
(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von € 75,00 pro Rind, für ältere Rinder € 207,60. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von € 70,00 gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.
(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
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