§ 18 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Geschenkannahme

§ 18.

(1) Dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)

Schlagworte

Bestechung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102087

alte Dokumentnummer

N6198610225G

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