Geschenkannahme
§ 18.
(1) Dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)
Schlagworte
Bestechung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102087
alte Dokumentnummer
N6198610225G
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