§ 18 BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Geschäftsordnung

§ 18.

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungen geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssen zu beschließen und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040284

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