§ 18 BSFG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

7. Abschnitt

Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 18.

(1) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen oder auf elektronischen Antrag, wenn der Antragsteller eindeutig identifizierbar ist, gewährt werden.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderwerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderwerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organwalter erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderwerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln der Bundes-Sport GmbH finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen eines Landes oder einer Gemeinde berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieses bzw. dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderwerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen.

Schlagworte

Förderbedingung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195335

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