Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung
§ 18.
(1) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds. Die Maßnahmen- und Projektdurchführung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.
(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.
(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.
(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.
Schlagworte
Maßnahmenförderung
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152172
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