§ 18
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z. 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 und § 15 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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