§ 18 BilDokG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2021

6. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18.

(Anm.: Abs. 1 bis 5 treten mit 1.9.2021 in Kraft)

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

  1. 1. die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
  2. 2. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  3. 3. das Geschlecht;
  4. 4. das Geburtsdatum und die Herkunft;
  5. 5. die Staatsangehörigkeit;
  6. 6. studienbezogene Auslandsaufenthalte;
  7. 7. die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
  8. 8. die private E-Mail-Adresse

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. 1. die zu erhebenden Daten,
  2. 2. die Durchführung der statistischen Erhebung,
  3. 3. der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Schlagworte

Eignungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230956

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