§ 18 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 18.

(1) Transportbehältnisse, in denen Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb weggebracht wird, müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das im § 16 Abs. 3 bezeichnete Finanzamt feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier hergestellt oder abgefüllt wurde.

(2) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Transportbehältnisse (Abs. 1) mit einer geänderten oder einer neuen Kennzeichnung versehen, so hat der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, aus welchem das Bier weggebracht wird, dem für die amtliche Aufsicht über den Betrieb zuständigen Finanzamt (§ 16 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen, wie die Transportbehältnisse gekennzeichnet sind. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor die anders oder neu gekennzeichneten Transportbehältnisse erstmals zur Wegbringung von Bier verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046594

alte Dokumentnummer

N3197710577N

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