§ 18 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

5. Abschnitt

Benützung des Kupferstichkabinetts Recht auf Benützung des Kupferstichkabinetts

§ 18.

(1) Zur Benützung des Kupferstichkabinetts sind berechtigt:

  1. 1. Angehörige der Akademie (§ 6 AOG);
  2. 2. sonstige Personen über 18 Jahre, die ein künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse bescheinigen;
  3. 3. Teilnehmer/innen an Führungen im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.

(2) Die Benützung des Kupferstichkabinetts wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten gestattet. Sie kann aus organisatorischen Gründen und im Interesse der Sicherheit der Bestände an eine Voranmeldung gebunden werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124649

alte Dokumentnummer

N7199326651J

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