Beirat
§ 18.
(1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 BHG). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
- 1. Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
- 2. Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
- 3. Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.
(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an den Geschäftsführer oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.
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