Vollziehung
§ 18.
(1) Mit der Vollziehung des I. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 und 7 sowie des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Verkehr zuständig.
(4) Mit der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 3 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten betraut.
(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der Bundesminister für Verkehr betraut.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011454
Dokumentnummer
NOR12148167
alte Dokumentnummer
N9197343361L
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