§ 18 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe

§ 18.

Bestellt das Gericht einen Bewährungshelfer, so hat es den Rechtsbrecher über die Bewährungshilfe zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028144

alte Dokumentnummer

N2196923524S

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