Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe
§ 18.
Bestellt das Gericht einen Bewährungshelfer, so hat es den Rechtsbrecher über die Bewährungshilfe zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028144
alte Dokumentnummer
N2196923524S
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