7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen Befähigungsprüfungszeugnis
§ 18.
(1) Bei der Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gestaltung von Zeugnisformularen, BGBl. Nr. 292/1975, ist im Befähigungsprüfungszeugnis auf die vorliegende Verordnung zu verweisen.
(2) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.
(3) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
(4) Nach Ablegung einer Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß § 16 ist das Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Abs. 3 einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Abs. 3 findet Anwendung.
(5) Das gemäß Abs. 3 ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.
(6) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121758
alte Dokumentnummer
N7198612219L
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