§ 18 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 18.

(1) Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom nächstältesten Mitglied, spätestens eine Woche nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen, sofern sich aus der in § 21 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 2 festgelegten Frist nicht die Notwendigkeit einer früheren Einberufung ergibt.

(2) In seiner ersten Sitzung hat der Wahlausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.

(3) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Beschlüsse des Wahlausschusses können ebenso wie seine Bestellung nur mit der Anfechtung der Wahl des Personalvertretungsorgans angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112774

alte Dokumentnummer

N6199712571Y

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