Hilfsmittelberatung
§ 18
(1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.
(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.
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