ABSCHNITT 5 Allgemeine Vorschriften Auflage- und Aushangpflicht
§ 18.
Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)