§ 18 B-UHG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.2009

Übergangsbestimmungen

§ 18.

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

  1. 1. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,
  2. 2. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet war, und
  3. 3. auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40105879

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