Übergangsbestimmungen
§ 18.
Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
- 1. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,
- 2. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet war, und
- 3. auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006304
Dokumentnummer
NOR40105879
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)