zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019
Pflegekinder und Pflegepersonen
§ 18.
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149653
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