Voraussetzungen für die Hilfeleistung
§ 18.
(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person
- 1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oder
- 2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
- zu Tode kommt.
(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048826
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)