§ 18 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

§ 18.

(1) Die Behörde muss die Emissionserklärungen gemäß § 13 und die schriftlichen Befunde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(2) Weiters muss die Behörde eine Liste jener Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen, deren Inhaber keine Emissionserklärungen gemäß § 13 Abs. 1 abgeben müssen.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036241

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