Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993
§ 18
§ 18. Die praktische Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst ist jedenfalls in der in Anlage 3, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)