§ 18 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1976

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 18

(1) § 18.Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.

(2) Abs. 1 findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.

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