§ 18 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften.

§ 18

(1) § 18.Für Arbeitsvorgänge, bei denen trotz Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer auftreten kann, müssen Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften vorhanden sein. Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Sicherheit der Dienstnehmer einen bestimmten zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten erfordert, müssen überdies Arbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. In den Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie in den Arbeitsanweisungen sind alle Maßnahmen festzulegen, die erfahrungsgemäß vor oder bei Durchführung der Arbeiten zum Schutz der dabei Beschäftigten getroffen werden müssen.

(2) Die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sind den jeweils bei den Arbeiten Beschäftigten nachweislich auszufolgen und überdies soweit als möglich anzuschlagen. Arbeitsanweisungen sind den einzelnen Aufsichtspersonen in dem für sie jeweils erforderlichen Umfange auszufolgen. Die Dienstnehmer haben die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie die Arbeitsanweisungen zu beachten.

(3) Vor dem Beginn von gefährlichen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten hat sich der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche davon zu überzeugen, daß die zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Vor Beginn solcher Arbeiten ist der für die Durchführung derselben Verantwortliche den daran Beteiligten bekanntzugeben. Nach Beendigung dieser Arbeiten dürfen die Anlagen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der für die Durchführung dieser Arbeiten Verantwortliche sich davon überzeugt hat, daß bei Wiederinbetriebnahme der Anlage Dienstnehmer erfahrungsgemäß nicht gefährdet werden können.

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